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811.1 CH-AR

Art. 68 Gesundheitsgesetz - Übergangsbestimmungen

XVI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 68 Gesundheitsgesetz · Übergangsbestimmungen

1. Der Kanton leistet bis ins Jahr 2015 an Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Pflegeheimen und Pflegeabteilungen Beiträge von maximal 50 Prozent der anerkannten Kosten.

2. Das Verbot gemäss Art. 16 Abs. 3 tritt für Automaten, die frei zugänglich sind, ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes in Kraft.

3. Die Vorschrift gemäss Art. 17 Abs. 1 tritt für alle Bereiche der Gastronomie drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes in Kraft.

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