811.1
CH-AR
Art. 68 Gesundheitsgesetz - Übergangsbestimmungen
XVI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 68 Gesundheitsgesetz · Übergangsbestimmungen
1. Der Kanton leistet bis ins Jahr 2015 an Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Pflegeheimen und Pflegeabteilungen Beiträge von maximal 50 Prozent der anerkannten Kosten.
2. Das Verbot gemäss Art. 16 Abs. 3 tritt für Automaten, die frei zugänglich sind, ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes in Kraft.
3. Die Vorschrift gemäss Art. 17 Abs. 1 tritt für alle Bereiche der Gastronomie drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes in Kraft.