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811.1 CH-AR

Art. 67 Gesundheitsgesetz - Besitzstand

XVI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 67 Gesundheitsgesetz · Besitzstand

1. Wer nach bisherigem Recht befugt war, im Kanton Appenzell Ausserrhoden einen Beruf oder eine Institution des Gesundheitswesens zu betreiben, ist berechtigt, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Dies gilt auch für Zusatz- und Sonderbewilligungen, soweit sie dem neuen Recht nicht widersprechen.

2. Wer von dieser Befugnis Gebrauch machen will, hat dies innert einer Frist von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Departement Gesundheit und Soziales schriftlich mitzuteilen.

3. Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Institutionen des Gesundheitswesens sowie die Abgabe und Anwendung von Heilmitteln richten sich nach neuem Recht.

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