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811.1 CH-AR

Art. 66 Gesundheitsgesetz - Strafbestimmung

XV. Verwaltungsmassnahmen
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Art. 66 Gesundheitsgesetz · Strafbestimmung

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen übertritt oder bei deren Übertretung mitwirkt, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bis 20 000 Franken bestraft.

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