811.1
CH-AR
Art. 65 Gesundheitsgesetz - Ausübung der Aufsicht
XV. Verwaltungsmassnahmen
Art. 65 Gesundheitsgesetz · Ausübung der Aufsicht
1. Das Departement Gesundheit und Soziales kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen durchführen oder durchführen lassen. Ihren Organen ist der unbeschränkte Zutritt zu Praxis- und Geschäftsräumen zu gewähren. Das Amtsgeheimnis und die Bestimmungen des Datenschutzes sind dabei zu beachten.
2. Das Departement Gesundheit und Soziales kann im Bereich des Gesundheitswesens alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes erforderlichen Massnahmen anordnen. Insbesondere kann es die Schliessung von Räumlichkeiten oder die Beschlagnahme, Einziehung oder Vernichtung von Gegenständen verfügen, die zur Begehung einer rechtswidrigen Handlung dienen, gedient haben oder das Ergebnis einer solchen Handlung sind.