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811.1 CH-AR

Art. 64 Gesundheitsgesetz - Kosten

XIV. Bestattungswesen
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Art. 64 Gesundheitsgesetz · Kosten

1. Die Bestattung in der Wohngemeinde ist unentgeltlich.

2. Für Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann den Personen, die darum ersucht haben, oder den Erbberechtigten Rechnung gestellt werden.

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