811.1
CH-AR
Art. 64 Gesundheitsgesetz - Kosten
XIV. Bestattungswesen
Art. 64 Gesundheitsgesetz · Kosten
1. Die Bestattung in der Wohngemeinde ist unentgeltlich.
2. Für Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann den Personen, die darum ersucht haben, oder den Erbberechtigten Rechnung gestellt werden.