811.1
CH-AR
Art. 63 Gesundheitsgesetz - Bestattungsort
XIV. Bestattungswesen
Art. 63 Gesundheitsgesetz · Bestattungsort
1. Die Bestattung erfolgt in der Regel auf dem Friedhof der Gemeinde, in welcher die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte.
2. Auf Wunsch der oder des Verstorbenen oder der nächsten Angehörigen kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen, sofern diese hiezu die Bewilligung erteilt.
3. Hatte die oder der Verstorbene keinen festen Wohnsitz oder kommt niemand für die Kosten des Rücktransportes in die Wohnsitzgemeinde auf, findet die Bestattung in jener Gemeinde statt, in welcher der Tod eingetreten oder der Leichnam gefunden worden ist.