811.1
CH-AR
Art. 62 Gesundheitsgesetz - Zuständigkeit
XIV. Bestattungswesen
Art. 62 Gesundheitsgesetz · Zuständigkeit
1. Das Bestattungswesen ist, unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen, Sache der Gemeinden.
2. Der Regierungsrat kann nähere Bestimmungen erlassen.