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811.1 CH-AR

Art. 62 Gesundheitsgesetz - Zuständigkeit

XIV. Bestattungswesen
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Art. 62 Gesundheitsgesetz · Zuständigkeit

1. Das Bestattungswesen ist, unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen, Sache der Gemeinden.

2. Der Regierungsrat kann nähere Bestimmungen erlassen.

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