811.1
CH-AR
Art. 61 Gesundheitsgesetz
XIII. Rettungswesen
Art. 61 Gesundheitsgesetz
1. Zur Sicherstellung des Rettungswesens und des Transportes von Kranken und Verwundeten erteilt der Regierungsrat den Spitälern oder anderen geeigneten Institutionen oder Organisationen des Gesundheitswesens Leistungsaufträge.