Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.1 CH-AR

Art. 61 Gesundheitsgesetz

XIII. Rettungswesen
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Art. 61 Gesundheitsgesetz

1. Zur Sicherstellung des Rettungswesens und des Transportes von Kranken und Verwundeten erteilt der Regierungsrat den Spitälern oder anderen geeigneten Institutionen oder Organisationen des Gesundheitswesens Leistungsaufträge.

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