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811.1 CH-AR

Art. 60 Gesundheitsgesetz - Katastrophen und andere besondere Vorkommnisse

XII. Gesundheitspolizei
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Art. 60 Gesundheitsgesetz · Katastrophen und andere besondere Vorkommnisse

1. Bei Katastrophen und anderen besonderen Vorkommnissen trifft der Regierungsrat alle Massnahmen, die zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind.

2. Das Bevölkerungsschutzgesetz und das Zivilschutzgesetz finden sinngemäss Anwendung.

3. Der Regierungsrat kann insbesondere

a) Die Angehörigen aller Berufe und alle Institutionen des Gesundheitswesens zum Einsatz verpflichten;

b) die freie Wahl der Gesundheitsfachpersonen und der Institutionen des Gesundheitswesens aufheben;

c) Impfungen obligatorisch erklären.

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