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811.1 CH-AR

Art. 6 Gesundheitsgesetz - Kantonsrat

III. Gesundheitsbehörden
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Art. 6 Gesundheitsgesetz · Kantonsrat

1. Der Kantonsrat

a) genehmigt den Gesundheitsbericht;

b)-c) * ...

d) * nimmt Kenntnis von der Spitalplanung und der Pflegeheimplanung;

e) * bewilligt im Voranschlag oder durch besondere Beschlüsse, unter Vorbehalt der Finanzkompetenzen der Stimmberechtigten, Kredite für die Leistungen, den Betrieb oder die Investitionen der Spitäler und ähnlicher Institutionen des Gesundheitswesens, die Spital- und Pflegeleistungen erbringen;

f) * nimmt im Rechenschaftsbericht Kenntnis von den Berichten der Spitäler und ähnlicher Institutionen des Gesundheitswesens, soweit sie vereinbarte Leistungen erbringen;

g) * hat die Oberaufsicht über die Gesundheitsversorgung, die Gesundheitsförderung und die Prävention.

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