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811.1 CH-AR

Art. 59 Gesundheitsgesetz - Regierungsrat

XII. Gesundheitspolizei
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Art. 59 Gesundheitsgesetz · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vorschriften zum Vollzug der gesundheitspolizeilichen Bestimmungen des Bundes, insbesondere in folgenden Bereichen

a) Übertragbare Krankheiten;

b) Betäubungsmittel;

c) Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände;

d) Tierseuchen;

e) Heilmittel.

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