811.1
CH-AR
Art. 58 Gesundheitsgesetz - Selbstdispensation
XI. Heilmittel
Art. 58 Gesundheitsgesetz · Selbstdispensation
1. Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten ist es gestattet, im Rahmen ihrer bewilligten Tätigkeit eine Privatapotheke zu führen.