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811.1 CH-AR

Art. 58 Gesundheitsgesetz - Selbstdispensation

XI. Heilmittel
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Art. 58 Gesundheitsgesetz · Selbstdispensation

1. Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Tierärztinnen und Tierärzten ist es gestattet, im Rahmen ihrer bewilligten Tätigkeit eine Privatapotheke zu führen.

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