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811.1 CH-AR

Art. 57 Gesundheitsgesetz - Verwaltungsmassnahmen

XI. Heilmittel
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Art. 57 Gesundheitsgesetz · Verwaltungsmassnahmen

1. Das Departement Gesundheit und Soziales trifft die zum Vollzug erforderlichen Verwaltungsmassnahmen nach Art. 66 Abs. 3 HMG.

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