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811.1 CH-AR

Art. 56 Gesundheitsgesetz - Gebühren

XI. Heilmittel
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Art. 56 Gesundheitsgesetz · Gebühren

1. Für Bewilligungen, Kontrollen, Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen erhoben.

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