811.1
CH-AR
Art. 56 Gesundheitsgesetz - Gebühren
XI. Heilmittel
Art. 56 Gesundheitsgesetz · Gebühren
1. Für Bewilligungen, Kontrollen, Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen erhoben.