811.1
CH-AR
Art. 55 Gesundheitsgesetz - Marktüberwachung und Inspektion
XI. Heilmittel
Art. 55 Gesundheitsgesetz · Marktüberwachung und Inspektion
1. Die Überwachung des Marktes und die Durchführung von Inspektionen im Sinn von Art. 58 und Art. 60 HMG sind Sache des Departements Gesundheit und Soziales.
2. Dieses erstattet die Meldungen gemäss Art. 58 Abs. 5 HMG und trifft die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Verwaltungsmassnahmen.