Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.1 CH-AR

Art. 55 Gesundheitsgesetz - Marktüberwachung und Inspektion

XI. Heilmittel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 55 Gesundheitsgesetz · Marktüberwachung und Inspektion

1. Die Überwachung des Marktes und die Durchführung von Inspektionen im Sinn von Art. 58 und Art. 60 HMG sind Sache des Departements Gesundheit und Soziales.

2. Dieses erstattet die Meldungen gemäss Art. 58 Abs. 5 HMG und trifft die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Verwaltungsmassnahmen.

← Art. 54 Gesundheitsgesetz Zweck und Gegenstand Art. 56 Gesundheitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →