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811.1 CH-AR

Art. 54 Gesundheitsgesetz - Bewilligungen

XI. Heilmittel
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Art. 54 Gesundheitsgesetz · Bewilligungen

1. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Betriebsbewilligungen (Art. 30 und Art. 34 Abs. 4 HMG).

2. Das Departement Gesundheit und Soziales erteilt die im Heilmittelgesetz vorgesehenen kantonalen Bewilligungen, insbesondere für

a) Die Herstellung von Arzneimitteln im Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. a HMG;

b) die Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch entsprechend ausgebildete Fachpersonen (Art. 24 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. c HMG);

c) die Abgabe aller nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel durch eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten (Art. 25 Abs. 4 HMG);

d) die Abgabe bestimmter Arzneimittelgruppen wie ganzheitsmedizinischer Arzneimittel durch Personen, die über eine kantonal anerkannte Ausbildung verfügen (Art. 25 Abs. 5 HMG);

e) den Versandhandel (Art. 27 Abs. 4 HMG);

f) den Detailhandel (Art. 30 HMG);

g) Betriebe, welche Blut oder Blutprodukte nur lagern (Art. 34 Abs. 4 HMG).

3. Das Departement Gesundheit und Soziales ist für die Durchführung der periodischen Betriebskontrollen zuständig.

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