Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.1 CH-AR

Art. 53 Gesundheitsgesetz - Grundsatz

XI. Heilmittel
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53 Gesundheitsgesetz · Grundsatz

1. Der Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte), namentlich die Herstellung und das Inverkehrbringen, richtet sich nach dem eidgenössischen Heilmittelgesetz.

← Art. 52l Gesundheitsgesetz Zweck und Gegenstand Art. 54 Gesundheitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →