Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.1 CH-AR

Art. 52f Gesundheitsgesetz - f) Verpflichtung

X. Versorgung durch Spitäler und Pflegeheime
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 52f Gesundheitsgesetz · f) Verpflichtung

1. Der Regierungsrat kann, soweit dies zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung nötig ist, Institutionen des Gesundheitswesens im Kanton verpflichten, bestimmte Leistungen zu erbringen.

← Art. 52e Gesundheitsgesetz Zweck und Gegenstand Art. 52g Gesundheitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →