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811.1 CH-AR

Art. 52e Gesundheitsgesetz - e) Leistungsauftrag

X. Versorgung durch Spitäler und Pflegeheime
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Art. 52e Gesundheitsgesetz · e) Leistungsauftrag

1. Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere folgende Regelungen: Er

a) umschreibt den Zweck und die Ziele des Auftrages sowie dessen rechtliche Grundlagen;

b) bestimmt die einzelnen Leistungen der Vertragsparteien und deren Verantwortlichkeiten, einschliesslich der Modalitäten des Entgelts der medizinischen und pflegerischen Leistungen sowie besondere Bedingungen und Auflagen für diese Leistungen;

c) legt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien sowie von diesen mit Dritten fest;

d) bestimmt die massgeblichen Indikatoren für das Reporting und Controlling sowie die Anforderungen an die Qualitätssicherung seitens der Leistungserbringer; dabei wirkt der Kanton auf einheitliche Kriterien hin;

e) regelt die Vertragsdauer, die möglichen Vertragsänderungen und die Vertragsauflösung;

f) bestimmt die Folgen einer Schlecht- oder Nichterfüllung;

g) bestimmt den Gerichtsstand, das anwendbare Recht und die Wege der Streitschlichtung und -entscheidung.

2. Der Regierungsrat kann mit ausserkantonalen Leistungserbringern Vereinbarungen abschliessen und ihnen darin Leistungsaufträge erteilen.

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