Art. 52e Gesundheitsgesetz - e) Leistungsauftrag
Art. 52e Gesundheitsgesetz · e) Leistungsauftrag
1. Der Leistungsauftrag umfasst insbesondere folgende Regelungen: Er
a) umschreibt den Zweck und die Ziele des Auftrages sowie dessen rechtliche Grundlagen;
b) bestimmt die einzelnen Leistungen der Vertragsparteien und deren Verantwortlichkeiten, einschliesslich der Modalitäten des Entgelts der medizinischen und pflegerischen Leistungen sowie besondere Bedingungen und Auflagen für diese Leistungen;
c) legt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien sowie von diesen mit Dritten fest;
d) bestimmt die massgeblichen Indikatoren für das Reporting und Controlling sowie die Anforderungen an die Qualitätssicherung seitens der Leistungserbringer; dabei wirkt der Kanton auf einheitliche Kriterien hin;
e) regelt die Vertragsdauer, die möglichen Vertragsänderungen und die Vertragsauflösung;
f) bestimmt die Folgen einer Schlecht- oder Nichterfüllung;
g) bestimmt den Gerichtsstand, das anwendbare Recht und die Wege der Streitschlichtung und -entscheidung.
2. Der Regierungsrat kann mit ausserkantonalen Leistungserbringern Vereinbarungen abschliessen und ihnen darin Leistungsaufträge erteilen.