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811.1 CH-AR

Art. 52d Gesundheitsgesetz - d) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Spital- und die Pflegeheimliste

X. Versorgung durch Spitäler und Pflegeheime
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Art. 52d Gesundheitsgesetz · d) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Spital- und die Pflegeheimliste

1. In die Spitalliste aufgenommen werden Leistungserbringer im Kanton, die

a) nach der Evaluation der beanspruchten Leistungen einen entsprechenden Leistungsauftrag bekommen (Art. 52e);

b) die Aufnahmepflichten nach Art. 51 erfüllen;

c) für bestimmte medizinische Behandlungen und Pflegeleistungen eine Mindestfallzahl vorweisen oder Qualitätskriterien der Behandlungen erfüllen, soweit solche Mindestfallzahlen oder Qualitätskriterien einheitlich vereinbart werden oder allgemein anerkannt sind;

d) ihre Leistungsaufträge wirtschaftlich und wirksam erfüllen sowie über eine medizinisch und technisch zeitgemässe Infrastruktur verfügen;

e) für die vereinbarten Leistungen über eine ausreichende Zahl von entsprechend qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verfügen und deren Arbeitsbedingungen allgemeingültigen Gesamtarbeitsverträgen oder beim Fehlen solcher Verträge den orts- und berufsüblichen Bedingungen entsprechen;

f) eine im Verhältnis zur Betriebsgrösse und zum kantonalen Bedarf angemessene Zahl an Ausbildungsplätzen oder Weiterbildungsmöglichkeiten auf verschiedenen Bildungsstufen in für Spitäler und Pflegeheimen wichtigen Berufen nach Massgabe des Berufsbildungsrechts anbieten.

2. Der Regierungsrat kann die Aufnahme in die Spitalliste mit besonderen Auflagen verbinden, namentlich indem er

a) von einem Leistungserbringer ein bestimmtes, integrales Leistungsspektrum zur Sicherstellung der Grundversorgung einer Region fordert;

b) von einem Leistungserbringer zur Sicherstellung der akutstationären Versorgung ausnahmsweise auch eine besondere Leistung verlangt, die nicht angeboten wurde;

c) die Sicherstellung des ärztlichen Dienstes im Haus während 24 Stunden fordert;

d) einen Leistungserbringer verpflichtet, mit einem oder mehreren anderen Leistungserbringern im Kanton oder ausserhalb des Kantons Leistungen in Kooperation zu erbringen;

e) einen Leistungserbringer verpflichtet, einen Seelsorgedienst anzubieten;

f) einen Leistungserbringer verpflichtet, einen Sozialdienst für die Beratung der Patientinnen und Patienten anzubieten;

g) einen Leistungserbringer verpflichten, die Rechte der Patientinnen und Patienten sowie den Datenschutz sicherzustellen.

3. Der Regierungsrat bestimmt die Voraussetzungen und allfälligen Auflagen für die Aufnahme in die Pflegeheimliste im Einzelnen.

4. Er kann bei Bedarf ausserkantonale Leistungserbringer in die Spital- oder die Pflegeheimliste aufnehmen.

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