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811.1 CH-AR

Art. 52c Gesundheitsgesetz - c) Spitalliste und Pflegeheimliste

X. Versorgung durch Spitäler und Pflegeheime
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Art. 52c Gesundheitsgesetz · c) Spitalliste und Pflegeheimliste

1. Der Regierungsrat legt auf der Grundlage der Spitalplanung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung periodisch die Spitalliste fest. Diese umfasst die Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser, die einen Leistungsauftrag für die stationäre medizinische Versorgung erhalten.

2. Er legt entsprechend die Liste der Pflegeheime fest, die einen Leistungsauftrag für die Pflege und medizinische Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatientinnen und -patienten erhalten.

3. Er fordert periodisch die Spitäler und ähnliche Einrichtungen stationärer Gesundheitsversorgung im Kanton öffentlich auf, ihre Leistungsangebote und entsprechenden Kostenberechnungen dem Departement Gesundheit und Soziales innert Frist einzureichen.

4. Der Regierungsrat kann bei Bedarf für bestimmte Leistungen ausserkantonale Spitäler und ähnliche Institutionen des Gesundheitswesens zum Angebot einladen.

5. Die Spital- und die Pflegeheimliste wird veröffentlicht.

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