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811.1 CH-AR

Art. 52a Gesundheitsgesetz - Grundsätze a) Spitalleistungen

X. Versorgung durch Spitäler und Pflegeheime
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Art. 52a Gesundheitsgesetz · Grundsätze a) Spitalleistungen

1. Ein Spital, eine Klinik, ein Geburtshaus oder ein Pflegeheim erbringt folgende Leistungen

a) stationäre und ambulante Leistungen, die durch die obligatorische Krankenversicherung und andere Sozialversicherungen gedeckt sind;

b) stationäre und ambulante Zusatzleistungen;

c) weitere Leistungen, die durch Gesetz, interkantonaler oder internationaler Vereinbarung oder Leistungsauftrag übertragen werden, wie insbesondere gemeinwirtschaftliche Leistungen sowie Leistungen in der Aus- und Weiterbildung von in Spitälern, Kliniken, Geburtshäusern und Pflegeheimen tätigen Berufsleuten.

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