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811.1 CH-AR

Art. 51 Gesundheitsgesetz - Aufnahmepflichten

IX. Die Institutionen des Gesundheitswesens
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Art. 51 Gesundheitsgesetz · Aufnahmepflichten

1. Die Institutionen des Gesundheitswesens sind verpflichtet, Personen aufzunehmen, die notfallmässig einer Behandlung bedürfen.

2. Spitäler und ähnliche Einrichtungen stationärer medizinischer und pflegerischer Versorgung sind im Rahmen des Leistungsauftrags und ihrer Kapazitäten verpflichtet

a) Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton ambulant oder stationär zu versorgen oder aufzunehmen;

b) Patientinnen und Patienten von ausserhalb des Kantons ambulant oder stationär zu versorgen oder aufzunehmen, soweit eine interkantonale oder internationale Vereinbarung dies vorsieht.

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