Art. 5 Gesundheitsgesetz - Aufgaben der Gemeinden
Art. 5 Gesundheitsgesetz · Aufgaben der Gemeinden
1. Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zugewiesen sind, insbesondere
a) Sicherstellung der Versorgung mit Alters- und Pflegeheimen;
b) Sicherstellung der Versorgung mit Diensten der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege;
c) Überwachung der allgemeinen Hygiene;
d) Organisation und Durchführung des schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienstes;
e) Bestattungswesen.
2. Sie wählen die Organisation zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens selbständig.
3. Sie können die Aufgaben selber lösen, sich zusammenschliessen, gemeinsame Organe schaffen oder Aufträge an Dritte erteilen.
4. Die Gemeinden regeln im Rahmen der Vorgaben des übergeordneten Rechts die Finanzierung der Alters- und Pflegeheime, der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege und des Bestattungswesens.