Art. 49 Gesundheitsgesetz - Bewilligung
Art. 49 Gesundheitsgesetz · Bewilligung
1. Die Institutionen des Gesundheitswesens bedürfen einer Betriebsbewilligung des Departements Gesundheit und Soziales.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Institution
a) über eine Leitung mit der erforderlichen Ausbildung und über qualifiziertes Personal in genügender Zahl verfügt,
b) zweckmässig organisiert ist,
c) über geeignete Räumlichkeiten und die erforderliche Ausrüstung verfügt sowie den Anforderungen an Hygiene und Sicherheit der Patientinnen und Patienten genügt.
3. Jede Änderung der Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, ist dem Departement Gesundheit und Soziales unverzüglich zu melden.
4. Bezüglich Werbung unterliegen die Institutionen des Gesundheitswesens den nämlichen Bestimmungen wie die Berufe des Gesundheitswesens.[14]
5. Mit der Bewilligung kann die Auflage verbunden werden, dass sich die Institution im Rahmen ihrer Möglichkeiten an beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen beteiligt.
6. Der Regierungsrat kann in der Verordnung Einzelheiten regeln.