Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.1 CH-AR

Art. 49 Gesundheitsgesetz - Bewilligung

IX. Die Institutionen des Gesundheitswesens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49 Gesundheitsgesetz · Bewilligung

1. Die Institutionen des Gesundheitswesens bedürfen einer Betriebsbewilligung des Departements Gesundheit und Soziales.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Institution

a) über eine Leitung mit der erforderlichen Ausbildung und über qualifiziertes Personal in genügender Zahl verfügt,

b) zweckmässig organisiert ist,

c) über geeignete Räumlichkeiten und die erforderliche Ausrüstung verfügt sowie den Anforderungen an Hygiene und Sicherheit der Patientinnen und Patienten genügt.

3. Jede Änderung der Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, ist dem Departement Gesundheit und Soziales unverzüglich zu melden.

4. Bezüglich Werbung unterliegen die Institutionen des Gesundheitswesens den nämlichen Bestimmungen wie die Berufe des Gesundheitswesens.[14]

5. Mit der Bewilligung kann die Auflage verbunden werden, dass sich die Institution im Rahmen ihrer Möglichkeiten an beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildungen beteiligt.

6. Der Regierungsrat kann in der Verordnung Einzelheiten regeln.

← Art. 48 Gesundheitsgesetz Zweck und Gegenstand Art. 50 Gesundheitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →