811.1
CH-AR
Art. 48 Gesundheitsgesetz - Begriffliches
IX. Die Institutionen des Gesundheitswesens
Art. 48 Gesundheitsgesetz · Begriffliches
1. Als Institution des Gesundheitswesens gilt jede Einrichtung, zu deren Aufgaben die Förderung, die Verbesserung, der Schutz, die Beurteilung, die Überwachung, die Rettung, der Transport, die Erhaltung oder die Wiederherstellung der Gesundheit sowie die Betreuung regelmässig pflegebedürftiger Personen gehören.
2. Darunter fallen insbesondere
a) Spitäler und Kliniken;
b) Alters- und Pflegeheime;
c) Einrichtungen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege;
d) medizinische Laboratorien;
e) Einrichtungen zur Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit;
f) * Einrichtungen für Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation;
g) * Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, namentlich Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten.