Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.1 CH-AR

Art. 48 Gesundheitsgesetz - Begriffliches

IX. Die Institutionen des Gesundheitswesens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 Gesundheitsgesetz · Begriffliches

1. Als Institution des Gesundheitswesens gilt jede Einrichtung, zu deren Aufgaben die Förderung, die Verbesserung, der Schutz, die Beurteilung, die Überwachung, die Rettung, der Transport, die Erhaltung oder die Wiederherstellung der Gesundheit sowie die Betreuung regelmässig pflegebedürftiger Personen gehören.

2. Darunter fallen insbesondere

a) Spitäler und Kliniken;

b) Alters- und Pflegeheime;

c) Einrichtungen der spitalexternen Gesundheits- und Krankenpflege;

d) medizinische Laboratorien;

e) Einrichtungen zur Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit;

f) * Einrichtungen für Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation;

g) * Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, namentlich Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten.

← Art. 47 Gesundheitsgesetz Zweck und Gegenstand Art. 49 Gesundheitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →