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811.1 CH-AR

Art. 47 Gesundheitsgesetz - Überprüfung von Honoraren

VIII. Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
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Art. 47 Gesundheitsgesetz · Überprüfung von Honoraren

1. Die Überprüfung von Honoraren ist grundsätzlich Sache der Berufsverbände.

2. Gewährleisten diese keine wirksame und neutrale Überprüfung, setzt der Regierungsrat auf dem Verordnungsweg eine aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Honorarprüfungskommission ein und regelt das Verfahren.

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