811.1
CH-AR
Art. 46 Gesundheitsgesetz - Werbung
VIII. Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
Art. 46 Gesundheitsgesetz · Werbung
1. Werbung für eigene Dienstleistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darf nur machen, wer die zur Berufsausübung erforderliche Bewilligung besitzt.
2. Die Werbung darf nicht aufdringlich, übertrieben oder anstössig sein und nicht zu Täuschungen Anlass geben.