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811.1 CH-AR

Art. 45 Gesundheitsgesetz - Pflicht und Berechtigung zur Anzeige

VIII. Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
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Art. 45 Gesundheitsgesetz · Pflicht und Berechtigung zur Anzeige

1. Die Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, der Polizei alle nicht natürlichen Todesfälle sowie die vorsätzliche Verbreitung gefährlicher übertragbarer Krankheiten unverzüglich zu melden.

2. Der Verdacht auf Tierseuchen ist dem Veterinärdienst zu melden. Die tiermedizinischen Fachpersonen sind im Weiteren verpflichtet, den Verdacht auf grobe Missachtung der Tierschutzgesetzgebung dem Veterinärdienst bekannt zu geben.

3. Die Gesundheitsfachpersonen sind auch ohne Entbindung von der Schweigepflicht berechtigt, den zuständigen Behörden Beobachtungen zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen.

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