Art. 44 Gesundheitsgesetz - Aufzeichnungspflicht
Art. 44 Gesundheitsgesetz · Aufzeichnungspflicht
1. Die Gesundheitsfachpersonen mit einer eigenen Praxis sind verpflichtet, über jede Patientin und jeden Patienten ein eigenes Dossier anzulegen. In diesem sind insbesondere die Anamnese, die erhobenen Befunde, die vorgeschlagenen und die tatsächlich durchgeführten Massnahmen zu vermerken. Jede Änderung sowie ihre Urheberin oder ihr Urheber muss erkennbar sein.
2. Das Dossier kann elektronisch geführt werden, wenn Gewähr für die Einhaltung des Datenschutzes besteht und jede Änderung sowie ihre Urheberin oder ihr Urheber identifizierbar bleiben.
3. Die Dossiers sind, sofern das Bundesrecht keine anderen Vorschriften enthält, so lange aufzubewahren, als es die Interessen der betroffenen Person und ihrer Angehörigen erfordern, mindestens aber zehn Jahre.
4. Wer seine Tätigkeit als Gesundheitsfachperson vorübergehend oder endgültig einstellt, teilt dies den Patientinnen und Patienten mit. Auf Verlangen werden ihnen ihre Dossiers ausgehändigt oder an eine von ihnen bezeichnete Gesundheitsfachperson weitergeleitet.