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811.1 CH-AR

Art. 43 Gesundheitsgesetz - Beistandspflicht

VIII. Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
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Art. 43 Gesundheitsgesetz · Beistandspflicht

1. Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung zur Annahme von Patientinnen oder Patienten.

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