811.1
CH-AR
Art. 43 Gesundheitsgesetz - Beistandspflicht
VIII. Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
Art. 43 Gesundheitsgesetz · Beistandspflicht
1. Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung zur Annahme von Patientinnen oder Patienten.