Art. 42a Gesundheitsgesetz - b) Ersatzabgabe
Art. 42a Gesundheitsgesetz · b) Ersatzabgabe
1. Die Berufsverbände erheben von den Ärztinnen und Ärzten sowie den Zahnärztinnen und Zahnärzten, die von ihrer Mitwirkungspflicht befreit werden, eine Ersatzabgabe.
2. Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 4‘000.- pro Jahr. Sie ist angemessen zu reduzieren, wenn die Ärztinnen und Ärzte sowie die Zahnärztinnen und Zahnärzte
a) ihre Mitwirkungspflicht während eines Teils des Jahres erfüllen;
b) ein AHV-pflichtiges Einkommen aus ärztlicher oder zahnärztlicher Tätigkeit erzielen, das im betreffenden Jahr weniger als Fr. 100'000.- beträgt; oder
c) wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder anderen triftigen Gründen von ihrer Mitwirkungspflicht befreit werden.
3. Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Deckung der Kosten des ambulanten Notfalldienstes zu verwenden.