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811.1 CH-AR

Art. 42a Gesundheitsgesetz - b) Ersatzabgabe

VIII. Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
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Art. 42a Gesundheitsgesetz · b) Ersatzabgabe

1. Die Berufsverbände erheben von den Ärztinnen und Ärzten sowie den Zahnärztinnen und Zahnärzten, die von ihrer Mitwirkungspflicht befreit werden, eine Ersatzabgabe.

2. Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 4‘000.- pro Jahr. Sie ist angemessen zu reduzieren, wenn die Ärztinnen und Ärzte sowie die Zahnärztinnen und Zahnärzte

a) ihre Mitwirkungspflicht während eines Teils des Jahres erfüllen;

b) ein AHV-pflichtiges Einkommen aus ärztlicher oder zahnärztlicher Tätigkeit erzielen, das im betreffenden Jahr weniger als Fr. 100'000.- beträgt; oder

c) wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder anderen triftigen Gründen von ihrer Mitwirkungspflicht befreit werden.

3. Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Deckung der Kosten des ambulanten Notfalldienstes zu verwenden.

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