811.1
CH-AR
Art. 42 Gesundheitsgesetz - Ambulanter Notfalldienst a) Mitwirkungspflicht und Organisation
VIII. Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
Art. 42 Gesundheitsgesetz · Ambulanter Notfalldienst a) Mitwirkungspflicht und Organisation
1. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, in ambulanten Notfalldiensten mitzuwirken. Sie können aus wichtigem Grund von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit werden.
1bis. Die Organisation der ambulanten Notfalldienste ist Aufgabe der Berufsverbände. Das Departement Gesundheit und Soziales gibt ihnen die dafür notwendigen Informationen von sich aus bekannt.
2. Der Regierungsrat kann Organisationsvorgaben machen. Ist die Gesundheitsversorgung durch die Organisation nicht gewährleistet, trifft er die erforderlichen Massnahmen.