811.1
CH-AR
Art. 41 Gesundheitsgesetz - Schweigepflicht
VIII. Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
Art. 41 Gesundheitsgesetz · Schweigepflicht
1. Gesundheitsfachpersonen und ihren Mitarbeitenden ist es untersagt, Informationen weiterzugeben, von denen sie in Ausübung ihres Berufes Kenntnis erlangt haben.
2. Die Gesundheitsfachperson kann durch die Patientin oder den Patienten oder durch das Departement Gesundheit und Soziales von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.
3. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Auskunftspflicht gegenüber Behörden oder die Pflicht zur Aussage vor Gericht sowie das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung nach Art. 321bis Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.