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811.1 CH-AR

Art. 40 Gesundheitsgesetz - Sorgfaltspflicht

VIII. Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen
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Art. 40 Gesundheitsgesetz · Sorgfaltspflicht

1. Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet

a) ihren Beruf sorgfältig und den berufsethischen Richtlinien entsprechend auszuüben,

b) die erforderlichen Weiter- und Fortbildungen zu betreiben,

c) die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten nach Massgabe der Art. 20 ff. zu beachten,

d) sich an die Grenzen ihrer Kompetenzen zu halten,

e) mit anderen Gesundheitsfachpersonen zusammenzuarbeiten, wenn es die Interessen einer Patientin oder eines Patienten erfordern.

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