Art. 4 Gesundheitsgesetz - Aufgaben des Kantons
Art. 4 Gesundheitsgesetz · Aufgaben des Kantons
1. Der Kanton
a) Stellt die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung einschliesslich der Rettungsdienste sicher, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind;
abis) * finanziert insbesondere die stationäre medizinische Versorgung sowie die Akut- und Übergangspflege;
ater) * kann sich an den Kosten des ambulanten Notfalldienstes finanziell beteiligen;
b) sorgt für die Gesundheitsförderung und Prävention;
c) fördert die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen im Kanton und in der Region und koordiniert die Tätigkeiten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
d) regelt die Rechte der Patientinnen und Patienten;
e) beaufsichtigt die Gesundheitsfachpersonen;
f) legt die Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen fest;
g) beaufsichtigt die Institutionen des Gesundheitswesens;
h) * ...
hbis) * plant und regelt nach den Vorgaben des Bundes die Leistungen der Spitäler und ähnlicher Institutionen stationärer medizinischer und pflegerischer Versorgung.
i) * fördert im Bereich der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege die Aus-, Fort- und Weiterbildung und unterstützt kantonale Dachorganisationen. Das Nähere regelt die Verordnung;
j) überwacht das Heilmittelwesen;
k) nimmt die gesundheitspolizeilichen Aufgaben wahr;
l) koordiniert und beaufsichtigt den schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienst.
2. Er kann im Rahmen seiner Aufgaben Vorgaben zur Sicherstellung der Versorgung erlassen und Qualitätsvorgaben machen; dabei arbeitet er mit den Berufsverbänden zusammen.
3. Er finanziert und unterstützt in der Regel nur Tätigkeiten und Institutionen, die den Zielen der Gesundheitsplanung entsprechen.