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Art. 4 Gesundheitsgesetz - Aufgaben des Kantons

II. Aufgaben von Kanton und Gemeinden[[1]](#titletitle_text_fn_113735_2_1_c)
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Art. 4 Gesundheitsgesetz · Aufgaben des Kantons

1. Der Kanton

a) Stellt die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung einschliesslich der Rettungsdienste sicher, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind;

abis) * finanziert insbesondere die stationäre medizinische Versorgung sowie die Akut- und Übergangspflege;

ater) * kann sich an den Kosten des ambulanten Notfalldienstes finanziell beteiligen;

b) sorgt für die Gesundheitsförderung und Prävention;

c) fördert die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen im Kanton und in der Region und koordiniert die Tätigkeiten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;

d) regelt die Rechte der Patientinnen und Patienten;

e) beaufsichtigt die Gesundheitsfachpersonen;

f) legt die Rechte und Pflichten der Gesundheitsfachpersonen fest;

g) beaufsichtigt die Institutionen des Gesundheitswesens;

h) * ...

hbis) * plant und regelt nach den Vorgaben des Bundes die Leistungen der Spitäler und ähnlicher Institutionen stationärer medizinischer und pflegerischer Versorgung.

i) * fördert im Bereich der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege die Aus-, Fort- und Weiterbildung und unterstützt kantonale Dachorganisationen. Das Nähere regelt die Verordnung;

j) überwacht das Heilmittelwesen;

k) nimmt die gesundheitspolizeilichen Aufgaben wahr;

l) koordiniert und beaufsichtigt den schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienst.

2. Er kann im Rahmen seiner Aufgaben Vorgaben zur Sicherstellung der Versorgung erlassen und Qualitätsvorgaben machen; dabei arbeitet er mit den Berufsverbänden zusammen.

3. Er finanziert und unterstützt in der Regel nur Tätigkeiten und Institutionen, die den Zielen der Gesundheitsplanung entsprechen.

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