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811.1 CH-AR

Art. 39 Gesundheitsgesetz - Stellvertretung und Assistenztätigkeit

VII. Gesundheitsfachpersonen
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Art. 39 Gesundheitsgesetz · Stellvertretung und Assistenztätigkeit

1. Das Departement Gesundheit und Soziales regelt die Voraussetzungen, unter denen Stellvertretungen, Assistenztätigkeit und die Weiterführung einer Praxis im Fall der Verhinderung oder des Todes einer Gesundheitsfachperson zulässig sind.

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