Art. 38 Gesundheitsgesetz - d) Entzug
Art. 38 Gesundheitsgesetz · d) Entzug
1. Die Bewilligung ist ganz oder teilweise zu entziehen
a) Wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind oder nachträglich Verweigerungsgründe bekannt werden;
b) wegen schwerwiegender oder trotz Verwarnung wiederholter Verletzung der Berufspflichten;
c) wegen missbräuchlicher Ausnutzung der beruflichen Stellung;
d) wegen wiederholter missbräuchlicher Rechnungsstellung gegenüber Patientinnen und Patienten oder deren Kostenträgerinnen und Kostenträgern;
e) bei Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen schwerwiegender oder wiederholter Verletzung der Berufspflichten oder wegen des Berufes unwürdigen Verhaltens sowie wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen oder schwerwiegender oder trotz Verwarnung wiederholter Verstösse gegen die Gesundheitsgesetzgebung sowie bei Gesundheitsfachpersonen, welche Tiere behandeln, auch gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung.