811.1
CH-AR
Art. 37 Gesundheitsgesetz - c) Bedingungen und Auflagen; Erlöschen
VII. Gesundheitsfachpersonen
Art. 37 Gesundheitsgesetz · c) Bedingungen und Auflagen; Erlöschen
1. Die Bewilligung kann befristet oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
2. Die Bewilligung erlischt, wenn die betreffende Person die Tätigkeit aufgibt; bei vorübergehender Einstellung der Tätigkeit erlischt sie nach zwei Jahren.
3. Stellt eine Gesundheitsfachperson ihre Tätigkeit ganz oder vorübergehend ein, hat sie dies dem Departement Gesundheit und Soziales zu melden.