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811.1 CH-AR

Art. 37 Gesundheitsgesetz - c) Bedingungen und Auflagen; Erlöschen

VII. Gesundheitsfachpersonen
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Art. 37 Gesundheitsgesetz · c) Bedingungen und Auflagen; Erlöschen

1. Die Bewilligung kann befristet oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

2. Die Bewilligung erlischt, wenn die betreffende Person die Tätigkeit aufgibt; bei vorübergehender Einstellung der Tätigkeit erlischt sie nach zwei Jahren.

3. Stellt eine Gesundheitsfachperson ihre Tätigkeit ganz oder vorübergehend ein, hat sie dies dem Departement Gesundheit und Soziales zu melden.

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