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811.1 CH-AR

Art. 36 Gesundheitsgesetz - b) Voraussetzungen

VII. Gesundheitsfachpersonen
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Art. 36 Gesundheitsgesetz · b) Voraussetzungen

1. Die Berufsausübungsbewilligung wird unter Vorbehalt bundesrechtlicher Bestimmungen erteilt, wenn die betreffende Person

a) die fachlichen Voraussetzungen erfüllt bzw. die je nach Beruf erforderliche Ausbildung oder Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat,

b) handlungsfähig ist,

c) über zweckmässige Räume und Einrichtungen verfügt,

d) kein Gesundheitsproblem hat, das mit der Berufsausübung nicht vereinbar ist,

e) eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

2. Personen, denen in einem anderen Kanton aus gesundheitspolizeilichen Gründen die Bewilligung verweigert oder entzogen wurde, darf keine Berufsausübungsbewilligung erteilt werden.

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