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811.1 CH-AR

Art. 35 Gesundheitsgesetz - Berufsausübungsbewilligungen a) Grundsätze

VII. Gesundheitsfachpersonen
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Art. 35 Gesundheitsgesetz · Berufsausübungsbewilligungen a) Grundsätze

1. Gesundheitsfachpersonen benötigen eine Bewilligung des Departements Gesundheit und Soziales, wenn sie selbständig und berufsmässig oder sonstwie gegen Entgelt

a) Krankheiten, Verletzungen und andere krankhafte Störungen der körperlichen und psychischen Gesundheit feststellen und behandeln sowie Untersuchungen an Patientinnen und Patienten vornehmen;

b) Krankheiten und Verletzungen von Tieren behandeln;

c) medizinische Leistungen zu Lasten der Sozialversicherung erbringen;

d) Geburtshilfe ausüben;

e) Verrichtungen zur Veränderung der Empfängnis- und Zeugungsfähigkeit vornehmen;

f) im Bereich der kantonalen Zuständigkeit Arzneimittel herstellen, weiterverarbeiten, abgeben oder anwenden.

2. Wer unselbständig, d.h. unter der Verantwortung und direkten Aufsicht einer zur Berufsausübung berechtigten Gesundheitsfachperson tätig ist, bedarf keiner Bewilligung, darf den Beruf aber nur ausüben, wenn alle übrigen Erfordernisse des Gesetzes erfüllt sind. Die verantwortliche Person hat eine Meldepflicht an das Departement Gesundheit und Soziales.

3. Eine Gesundheitsfachperson darf nur solche Tätigkeiten ausüben, für die sie die Bewilligung erhalten hat.

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