811.1
CH-AR
Art. 34 Gesundheitsgesetz - Gesundheitsfachpersonen
VII. Gesundheitsfachpersonen
Art. 34 Gesundheitsgesetz · Gesundheitsfachpersonen
1. Als Gesundheitsfachpersonen gelten Personen, die in unmittelbarem Kontakt mit ihren Patientinnen und Patienten Leistungen (Untersuchung, Pflege, Therapie) erbringen, und deren Tätigkeit im Interesse der öffentlichen Gesundheit der Kontrolle bedarf.
2. Als Gesundheitsfachpersonen gelten auch Personen, die Untersuchungen und Therapien an Tieren vornehmen.
3. Der Regierungsrat legt auf dem Verordnungsweg fest, welche Berufe unter dieses Gesetz fallen und unter welchen Bedingungen sie ausgeübt werden dürfen. Er umschreibt insbesondere die für die Berufsausübung erforderlichen Fähigkeitsausweise und Ausbildungsgänge. Er kann Regelungen schweizerischer oder kantonaler Behörden und Fachorganisationen allgemeinverbindlich erklären.