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811.1 CH-AR

Art. 32 Gesundheitsgesetz - Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen

VI. Rechte der Patientinnen und Patienten
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Art. 32 Gesundheitsgesetz · Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen

1. Die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen zu Transplantationszwecken richtet sich nach dem eidgenössischen Transplantationsgesetz.

2. Bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen ist vor der Entnahme die Zustimmung des Ethikrats einzuholen.

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