Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.1 CH-AR

Art. 31 Gesundheitsgesetz - Obduktion

VI. Rechte der Patientinnen und Patienten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Gesundheitsgesetz · Obduktion

1. Zur Sicherung der medizinischen Qualität kann an verstorbenen Spitalpatientinnen und Spitalpatienten eine Obduktion durchgeführt werden.

2. Die Obduktion ist nur zulässig, wenn ihr die verstorbene Person oder deren Angehörige ausdrücklich zugestimmt haben. Der Wille der verstorbenen Person ist stets zu befolgen.

3. Im Interesse der öffentlichen Gesundheit kann das Departement Gesundheit und Soziales auch gegen den Willen der verstorbenen Person und deren Angehörigen eine Obduktion anordnen.

4. Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung bleiben vorbehalten.

← Art. 28 Gesundheitsgesetz Zweck und Gegenstand Art. 32 Gesundheitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →