811.1
CH-AR
Art. 31 Gesundheitsgesetz - Obduktion
VI. Rechte der Patientinnen und Patienten
Art. 31 Gesundheitsgesetz · Obduktion
1. Zur Sicherung der medizinischen Qualität kann an verstorbenen Spitalpatientinnen und Spitalpatienten eine Obduktion durchgeführt werden.
2. Die Obduktion ist nur zulässig, wenn ihr die verstorbene Person oder deren Angehörige ausdrücklich zugestimmt haben. Der Wille der verstorbenen Person ist stets zu befolgen.
3. Im Interesse der öffentlichen Gesundheit kann das Departement Gesundheit und Soziales auch gegen den Willen der verstorbenen Person und deren Angehörigen eine Obduktion anordnen.
4. Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung bleiben vorbehalten.