Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.1 CH-AR

Art. 3 Gesundheitsgesetz - Gemeinsamer Grundauftrag

II. Aufgaben von Kanton und Gemeinden[[1]](#titletitle_text_fn_113735_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Gesundheitsgesetz · Gemeinsamer Grundauftrag

1. Kanton und Gemeinden schaffen zusammen die Voraussetzungen für eine ausreichende und kostenbewusste medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung.

2. Sie tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Gesundheit der Bevölkerung Rechnung und unterstützen die Schaffung von Lebensbedingungen, die der Gesundheit zuträglich sind.

3. ...

← Art. 2 Gesundheitsgesetz Zweck und Gegenstand Art. 4 Gesundheitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →