811.1
CH-AR
Art. 3 Gesundheitsgesetz - Gemeinsamer Grundauftrag
II. Aufgaben von Kanton und Gemeinden[[1]](#titletitle_text_fn_113735_2_1_c)
Art. 3 Gesundheitsgesetz · Gemeinsamer Grundauftrag
1. Kanton und Gemeinden schaffen zusammen die Voraussetzungen für eine ausreichende und kostenbewusste medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung.
2. Sie tragen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Gesundheit der Bevölkerung Rechnung und unterstützen die Schaffung von Lebensbedingungen, die der Gesundheit zuträglich sind.
3. ...