811.1
CH-AR
Art. 28 Gesundheitsgesetz - b) Wirkungen
VI. Rechte der Patientinnen und Patienten
Art. 28 Gesundheitsgesetz · b) Wirkungen
1. Die Ärztin oder der Arzt handelt gemäss der Patientenverfügung. Diese bleibt unberücksichtigt, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass die Patientenverfügung auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht. Die Ärztin oder der Arzt kann im Zweifel den Ethikrat anhören.
2. Im Patientendossier ist festzuhalten, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird.