811.1
CH-AR
Art. 27 Gesundheitsgesetz - Patientenverfügung a) Grundsätze
VI. Rechte der Patientinnen und Patienten
Art. 27 Gesundheitsgesetz · Patientenverfügung a) Grundsätze
1. Jede urteilsfähige Person kann im Voraus in einer Patientenverfügung bestimmen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2. Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3. Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
4. Die Patientenverfügung kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden.