Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.1 CH-AR

Art. 26 Gesundheitsgesetz - Ausdehnung von Eingriffen

VI. Rechte der Patientinnen und Patienten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (82 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Gesundheitsgesetz · Ausdehnung von Eingriffen

1. Die Ausdehnung eines Eingriffs über das Mass hinaus, dem die Patientin oder der Patient zugestimmt hat, ist zulässig, wenn sie dringlich und unaufschiebbar ist sowie im Interesse und mit mutmasslicher Zustimmung der betreffenden Person erfolgt.

← Art. 25 Gesundheitsgesetz Zweck und Gegenstand Art. 27 Gesundheitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →