811.1
CH-AR
Art. 26 Gesundheitsgesetz - Ausdehnung von Eingriffen
VI. Rechte der Patientinnen und Patienten
Art. 26 Gesundheitsgesetz · Ausdehnung von Eingriffen
1. Die Ausdehnung eines Eingriffs über das Mass hinaus, dem die Patientin oder der Patient zugestimmt hat, ist zulässig, wenn sie dringlich und unaufschiebbar ist sowie im Interesse und mit mutmasslicher Zustimmung der betreffenden Person erfolgt.