Art. 25 Gesundheitsgesetz - b) Urteilsunfähige Personen
Art. 25 Gesundheitsgesetz · b) Urteilsunfähige Personen
1. Bei einer urteilsunfähigen Person dürfen medizinische und pflegerische Massnahmen nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters getroffen werden, sofern nicht in einer Patientenverfügung eine vertretungsberechtigte Person bezeichnet ist.
2. Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, für eine urteilsunfähige erwachsene Person, die keine Vertretung gemäss Abs. 1 hat, die Zustimmung zu erteilen
a) wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
b) die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet;
c) die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
d) die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten;
e) die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
3. Sind mehrere Personen vertretungsberechtigt, so dürfen die gutgläubige Ärztin oder der gutgläubige Arzt voraussetzen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt.
4. Fehlen in einer Patientenverfügung Weisungen, so entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
5. In dringenden Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person.
6. Der Arzt oder die Ärztin erstattet der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung, wenn
a) keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will;
b) unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist;
c) die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben;
d) die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.