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811.1 CH-AR

Art. 24 Gesundheitsgesetz - Einwilligung a) Urteilsfähige Personen

VI. Rechte der Patientinnen und Patienten
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Art. 24 Gesundheitsgesetz · Einwilligung a) Urteilsfähige Personen

1. Medizinische und pflegerische Massnahmen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die urteilsfähige Patientin oder der urteilsfähige Patient - ob volljährig oder nicht - zugestimmt hat.

2. Ist mit der Massnahme kein Eingriff in den Körper verbunden, genügt eine stillschweigende Zustimmung; Eingriffe sind nur zulässig, wenn die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat.

3. Vor grösseren oder mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriffen holt die betreffende Gesundheitsfachperson oder Institution eine schriftliche Zustimmungserklärung ein, auf welcher der wesentliche Inhalt der Aufklärung zu vermerken ist.

4. Verweigert die berechtigte Person ihre Zustimmung zu einer vorgeschlagenen Massnahme, hat sie dies auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

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